Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lüneburger Parkhaus und Parkraum Verwaltungs- GmbH

I. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Parkkontrollen

  1. Mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz oder der sonstigen Parkierungsanlage kommt zwischen Fa. Lüneburger Parkhaus und Parkraum Verwaltungs-GmbH, im Folgenden Lüneparken genannt und dem/der Fahrer/in (geschlechtsneutral: Kunde) ein Vertrag zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustande. Spezielle oder individuelle Vereinbarungen zwischen Lüneparken und dem Kunden, die das Parken in der Parkierungsanlage zum Gegenstand haben, gehen den AGB vor.
  2. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung eines Stellplatzes in der Parkierungsanlage zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeugs (Parken).  Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz (u.a. für Diebstahl oder Beschädigung) sind nicht Gegenstand des Vertrages, auch wenn eine Parkierungsanlage videoüberwacht werden sollte.
  3. Die Parkierungsanlage wird laufend auf Verstöße gegen die AGB kontrolliert. Verstöße gegen die AGB werden festgestellt, geahndet (V, VI) und verfolgt (VII).

 II. Parkentgeltpflicht, Höhe, Fälligkeit und zulässige Bezahlung des Parkentgelts

  1. Das Parken ist entgeltpflichtig, wenn hierauf in der Parkierungsanlage hingewiesen wird (z.B. durch das Hinweisschild „Parken nur mit gültigem Parkschein“). Die Höhe des Parkentgelts ist der vor Ort aushängenden Preisliste zu entnehmen.
  2. Das Parkentgelt ist für die gesamte Parkdauer im Nachhinein an den Parkscheinautomaten der Parkierungsanlage oder auf die nach den Hinweisschildern sonst zulässige Weise zu bezahlen.
  3. Kann der Kunde nicht nachweisen, dass er das für die Parkdauer geschuldete Parkentgelt gezahlt hat, ist ein Tages-Parkentgelt gemäß der vor Ort aushängenden Preisliste geschuldet. Weist der Kunde nach, dass für seine Parkdauer nach der vor Ort aushängenden Preisliste ein geringeres Parkentgelt geschuldet ist als das Tages-Parkentgelt, ist anstelle dieser das geringere Parkentgelt zu entrichten.
  4. Lüneparken-Personal in der Parkierungsanlage ist nicht zur Entgegennahme von Parkentgelt berechtigt. Zahlungen an Lüneparken-Personal sind daher keine Erfüllung der Parkentgeltschuld.

III. Höchstparkdauer, Parkausweispflicht, Parkausweise, Ankunftszeit, Dienstleistung Lüneparken

  1. Das Parken ist nur vorübergehend gestattet. Die maximal zulässige Parkdauer (Höchstparkdauer) ist auf Hinweisschildern oder Parkscheinautomaten angegeben.
  2. Das Parken ist grundsätzlich nur mit dem Parkausweis gemäß a)-c) erlaubt, der nach den Hinweisschildern vor Ort zulässig ist. Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, hat der Kunde den Parkausweis (i) unverzüglich nach Abstellen des Fahrzeugs (ii) so hinter dessen Windschutzscheibe anzubringen, dass (iii) der Parkausweis von außen gut und zweifelsfrei lesbar ist, und (iv) ihn dort während der gesamten Parkdauer zu belassen. Im Einzelnen gilt: a) Ist das Parken nur mit gültigem Parkschein zulässig, ist Parkausweis bei Bezahlung am Parkscheinautomaten die dort ausgegebene Quittung (Parkschein), welche unverzüglich nach dem Bezahlen gemäß Absatz 1 dieser Ziffer 2 anzubringen ist. Bei Bezahlung auf sonstige Weise tritt an die Stelle des Parkausweises die Übermittlung der Daten über den Bezahlvorgang an Lüneparken. Ist eine Bezahlung aus Gründen, die Lüneparken zu vertreten hat, unmöglich, hat der Kunde als Parkausweis eine Parkscheibe zu verwenden gemäß III.2.b).  b)Ist das Parken nur mit Parkscheibe zulässig, ist als Parkausweis eine gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässige manuelle oder digitale Parkscheibe (Parkscheibe) zu verwenden und gemäß vorstehendem Absatz 1 dieser Ziffer 2 anzubringen.  Als Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe die Zeit des Abstellens des Fahrzeugs gerundet auf die nächste volle halbe Stunde einzustellen (Bsp. Abstellzeit 8:25 Uhr, Ankunftszeit: 8:30 Uhr); der Zeiger der Parkscheibe ist auf den entsprechenden Strich einzustellen. Eine digitale Parkscheibe muss die Ankunftszeit gemäß Satz 1 selbsttätig einstellen. Die nachträgliche Änderung der Ankunftszeit ist unzulässig. c) Ist das Parken nur mit gültiger Parkerlaubnis zulässig, ist Parkausweis eine für die Parkierungsanlage ausgestellte Parkerlaubnis; bei einer elektronischen Parkerlaubnis entfällt die Parkausweispflicht. Die Parkausweispflicht gemäß lit. a) und b) entfällt, soweit die Parkerlaubnis auch für diese Fälle Gültigkeit hat.

IV. Sonstige Benutzungsbestimmungen

  1. In der Parkierungsanlage dürfen nur geparkt werden (i) PKW (ausschließlich ohne Anhänger) mit einem Gewicht von bis zu 3,5 t sowie Motorräder, die (ii) haftpflichtversichert sind, (iii) ein amtliches Kennzeichen (§ 23 StVZO) und (iv) eine gültige amtliche Prüfplakette (z.B. TÜV) haben (Fahrzeuge). 
  2. Fahrzeuge dürfen nur auf den und innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. 
  3. Auf Stellplätzen, die für Kunden mit besonderer Berechtigung (z.B. Schwerbehinderte, Frauen, Dauerparker) bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nur Kunden mit dieser Berechtigung parken. Gibt es für die Berechtigung einen besonderen Berechtigungsausweis, ist dieser auf gleiche Weise wie der Parkausweis gemäß Ziffer III.2 und zusätzlich zu diesem anzubringen.
  4. Im Übrigen sind die Anweisungen des Lüneparken-Personals, die Hinweisschilder vor Ort und die Bestimmungen der StVO, die in der Parkierungsanlage entsprechend gelten, zu beachten und zu befolgen.

V. Vertragsstrafen bei Verstoß gegen AGB, Ausschluss bei schuldlosem Verstoß

1. Bei Verstoß gegen Ziffer III (Parkverstoß) schuldet der Kunde Lüneparken eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30,00 je Verstoß, wenn der Kunde a) die Höchstparkdauer überschreitet (III.1) oder b) den erforderlichen Parkausweis nicht oder nicht unverzüglich anbringt (III.2) oder c) den erforderlichen Parkausweis falsch anbringt (III.2 Abs.1 Ziff. ii, iii) oder d) den erforderliche Parkausweis vorzeitig entfernt (III.2 Abs. 1 Ziff. iv) oder e) die Ankunftszeit nicht oder falsch einstellt oder nachträglich ändert (III.2b).

2. Bei Verstoß gegen Benutzungsbestimmungen gemäß Ziffer IV (Benutzungs-verstoß) schuldet der Kunde Lüneparken eine Vertragsstrafe 

a) in Höhe von EUR 10,00 je Verstoß, wenn der Kunde

  • ein nicht zulässiges Fahrzeug parkt (IV.1), oder
  • außerhalb der markierten Stellplatzfläche parkt (IV.2) oder im Halteverbot parkt.

b) in Höhe von EUR 50,00 je Verstoß, wenn der Kunde

  • ein Fahrzeug auf einem Stellplatz für Kunden mit besonderer Berechtigung parkt, (i) ohne berechtigt zu sein (IV.3 S. 1) oder (ii) den Berechtigungsausweis nicht oder falsch angebracht hat (IV.3 S. 2), oder 
  • vor oder in einer (i) Zufahrt oder Ausfahrt der Parkierungsanlage oder (ii) einer markierten Feuerwehrzufahrt oder (iii) vor oder in einem anderen Rettungsweg parkt.

3. Begeht ein Kunde beim Parken gleichzeitig verschiedene Park- oder Benutzungsverstöße (Mehrfachverstoß), werden die jeweiligen Vertragsstrafen gemäß V.1-2 nebeneinander geschuldet. 

4. Erstreckt sich derselbe Park- oder Benutzungsverstoß eines Kunden über mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Kalendertage (Dauerverstoß), wird die gemäß V.1-3 geschuldete Vertragsstrafe für jeden angefangenen Kalendertag extra geschuldet.

5. Schuldet ein Kunde wegen ein- und desselben Parkvorgangs mehrere Vertragsstrafen gemäß V.1-4, ist insgesamt höchstens eine Vertragsstrafe von EUR 500,00 geschuldet (Höchstvertragsstrafe).

6. Eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer V.1-5 ist nicht geschuldet, wenn der Kunde den jeweiligen Park- oder Benutzungsverstoß nicht zu vertreten hat.

7. Das Parkentgelt gemäß Ziffer II ist unabhängig von etwaigen Vertragsstrafen gemäß Ziffer V geschuldet.

VI. Fälligkeit und Zahlung der Vertragsstrafe, Verzug ohne Mahnung

  1. Eine nach Ziffer V geschuldete Vertragsstrafe ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem jeweiligen Park- oder Benutzungsverstoß zur Zahlung gemäß Ziffer VI.2 fällig. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug

Der Kunde kommt nicht in Verzug, wenn die Zahlung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.

2. Die Vertragsstrafe ist auf Kosten und Gefahr des Kunden auf das Konto von Lüneparken zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto von Lüneparken an. Im Übrigen gilt Ziffer II.4 entsprechend.

VII. Hinweis auf weitere Rechtsverfolgung durch Lüneparken und Dritte, Kosten

Lüneparken wird ihre Ansprüche aus diesem Vertrag (z.B. auf Zahlung von Parkentgelt, Vertragsstrafen) oder aus Gesetz (z.B. auf Ersatz von Verzugszinsen, Mahngebühren, Rechtsverfolgungskosten) außergerichtlich und gerichtlich geltend machen. Lüneparken behält sich vor, hiermit Dritte zu beauftragen (z.B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte). 

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen können erhebliche Kosten entstehen (z.B. für Erinnerungsmahnung, Halter- und Adressermittlung, Inkassogebühren), die der Kunde nach Maßgabe der AGB und der Gesetze ggf. erstatten muss.

VIII. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis erhobenen personenbezogenen Daten werden zur Vertragserfüllung und Geltendmachung von Ansprüchen entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt.